Rechtsprechung
   LG Hamburg, 21.07.2016 - 327 O 176/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,46783
LG Hamburg, 21.07.2016 - 327 O 176/16 (https://dejure.org/2016,46783)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.07.2016 - 327 O 176/16 (https://dejure.org/2016,46783)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21. Juli 2016 - 327 O 176/16 (https://dejure.org/2016,46783)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,46783) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 5 Abs 1 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 2 Abs 4 MarkenG
    Unterlassungsanspruch bei Gleichnamigkeit der Unternehmenskennzeichen bzw. bestehender Gleichgewichtslage

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 31.03.2010 - I ZR 174/07

    Peek & Cloppenburg

    Auszug aus LG Hamburg, 21.07.2016 - 327 O 176/16
    Nach der im Prozessverhältnis zwischen den Parteien mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BGH gilt zwischen ihnen das Recht der Gleichnamigen (BGH, GRUR 2010, 738 -P. & C. I, BGH, GRUR 2011, 623 -P. & C. II; GRUR 2013, 397 -P. & C. III; GRUR-RR 2014, 201 - P. & C. IV).

    Dies bedeutet Folgendes (vgl. GRUR 2010, 738 -P. & C. I, Rz. 17-21):.

    Allein die Selbstdarstellung eines lokal oder regional tätigen Unternehmens im Internet lässt zwar nicht darauf schließen, dass das Unternehmen seinen räumlichen Tätigkeitsbereich auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt habe, denn es ist weithin üblich, dass sich Unternehmen, die sich auf einen bestimmten räumlichen Wirkungskreis beschränkt haben, im Internet darstellen, ohne dass damit eine räumliche Ausweitung des Tätigkeitsbereichs verbunden ist (BGH GRUR 2010, 738 Rn. 25 - P. & C. I; BGH GRUR 2006, 159 Rn. 18 - hufeland.de).

    Hierzu ist es erforderlich und der Beklagten auch zumutbar, auf der ersten Seite ihres Internetauftritts deutlich zu machen, dass es sich nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt (BGH GRUR 2010, 738 Rn. 37 - P. & C. I).

    Ein Hinweis ist im Allgemeinen nur dann hinreichend deutlich, wenn er leicht erkennbar und deutlich lesbar ist, insbesondere mit einem Blick auf den Bildschirm erfasst werden kann, und in ausreichender Schriftgröße verfasst ist (BGH GRUR 2010, 738 Rn. 37 - P. & C. I).

    Dem Erfolg des Klagantrags zu I.1.1 b) steht auch nicht entgegen, dass er sich auf eine Unterseite bezieht, die grundsätzlich keines Hinweises bedarf (BGH GRUR 2010, 738 Rn. 32 ff. - P. & C. I).

    Der Streitgegenstand ist daher anders strukturiert als in der Entscheidung BGH GRUR 2010, 738 - P. & C. I. Dort lauteten die Klaganträge zu 1 d) und e):.

  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 134/05

    Hansen-Bau

    Auszug aus LG Hamburg, 21.07.2016 - 327 O 176/16
    Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar sind (BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Tz. 24 = WRP 2008, 1189 - Hansen-Bau).

    Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 1.4.1993 - I ZR 85/91, GRUR 1993, 579, 580 - Römer GmbH; BGH GRUR 2008, 801 Tz. 24 - Hansen-Bau; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 23 Rdn. 18 m.w.N.).

    Die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung besteht zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2008, 801 Tz. 20 - Hansen-Bau).

  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 41/08

    Peek & Cloppenburg II

    Auszug aus LG Hamburg, 21.07.2016 - 327 O 176/16
    Nach der im Prozessverhältnis zwischen den Parteien mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BGH gilt zwischen ihnen das Recht der Gleichnamigen (BGH, GRUR 2010, 738 -P. & C. I, BGH, GRUR 2011, 623 -P. & C. II; GRUR 2013, 397 -P. & C. III; GRUR-RR 2014, 201 - P. & C. IV).
  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 60/11

    Peek & Cloppenburg III

    Auszug aus LG Hamburg, 21.07.2016 - 327 O 176/16
    Nach der im Prozessverhältnis zwischen den Parteien mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BGH gilt zwischen ihnen das Recht der Gleichnamigen (BGH, GRUR 2010, 738 -P. & C. I, BGH, GRUR 2011, 623 -P. & C. II; GRUR 2013, 397 -P. & C. III; GRUR-RR 2014, 201 - P. & C. IV).
  • BGH, 23.06.2005 - I ZR 288/02

    hufeland. de

    Auszug aus LG Hamburg, 21.07.2016 - 327 O 176/16
    Allein die Selbstdarstellung eines lokal oder regional tätigen Unternehmens im Internet lässt zwar nicht darauf schließen, dass das Unternehmen seinen räumlichen Tätigkeitsbereich auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt habe, denn es ist weithin üblich, dass sich Unternehmen, die sich auf einen bestimmten räumlichen Wirkungskreis beschränkt haben, im Internet darstellen, ohne dass damit eine räumliche Ausweitung des Tätigkeitsbereichs verbunden ist (BGH GRUR 2010, 738 Rn. 25 - P. & C. I; BGH GRUR 2006, 159 Rn. 18 - hufeland.de).
  • BGH, 29.06.1995 - I ZR 24/93

    "Altenburger Spielkartenfabrik"; Firmenrechtlicher Schutz von

    Auszug aus LG Hamburg, 21.07.2016 - 327 O 176/16
    Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 148/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984, 376 - Hotel Krone; Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 77/85 , GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll; Urt. v. 16.5.1991 - I ZR 1/90 , GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANSATLANTISCHE; BGHZ 130, 134, 147 ff. - Altenburger Spielkartenfabrik; Ingerl/Rohnke aaO § 23 Rdn. 35 m.w.N.) .
  • BGH, 24.09.2013 - I ZR 64/11

    Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Erfordernis eines aufklärenden Hinweises

    Auszug aus LG Hamburg, 21.07.2016 - 327 O 176/16
    Nach der im Prozessverhältnis zwischen den Parteien mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BGH gilt zwischen ihnen das Recht der Gleichnamigen (BGH, GRUR 2010, 738 -P. & C. I, BGH, GRUR 2011, 623 -P. & C. II; GRUR 2013, 397 -P. & C. III; GRUR-RR 2014, 201 - P. & C. IV).
  • BGH, 01.04.1993 - I ZR 85/91

    Interessenabwägung bei Verwechslungsgefahr Gleichnamiger

    Auszug aus LG Hamburg, 21.07.2016 - 327 O 176/16
    Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 1.4.1993 - I ZR 85/91, GRUR 1993, 579, 580 - Römer GmbH; BGH GRUR 2008, 801 Tz. 24 - Hansen-Bau; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 23 Rdn. 18 m.w.N.).
  • BGH, 03.07.1986 - I ZR 77/85

    "Stoll"; Wegfall des ohne Verpflichtung geführten Zusatzes zum Familiennamen

    Auszug aus LG Hamburg, 21.07.2016 - 327 O 176/16
    Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 148/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984, 376 - Hotel Krone; Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 77/85 , GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll; Urt. v. 16.5.1991 - I ZR 1/90 , GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANSATLANTISCHE; BGHZ 130, 134, 147 ff. - Altenburger Spielkartenfabrik; Ingerl/Rohnke aaO § 23 Rdn. 35 m.w.N.) .
  • BGH, 16.05.1991 - I ZR 1/90

    "Transatlantische"; Rechtsstellung des Gestattungsempfängers bei Gestattung der

    Auszug aus LG Hamburg, 21.07.2016 - 327 O 176/16
    Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 148/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984, 376 - Hotel Krone; Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 77/85 , GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll; Urt. v. 16.5.1991 - I ZR 1/90 , GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANSATLANTISCHE; BGHZ 130, 134, 147 ff. - Altenburger Spielkartenfabrik; Ingerl/Rohnke aaO § 23 Rdn. 35 m.w.N.) .
  • BGH, 27.10.1983 - I ZR 148/81

    Zulässigkeit der Steigerung der Verwechslungsgefahr von Geschäftsbezeichnungen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht